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Veröffentlicht
in: FRIZZ- Das Magazin für Darmstadt
1/2011
1.
Teil: Kündigung des Arbeitsverhältnisses- was tun?
Überblick
über die wichtigsten Fragen und Fristen
Erhält
ein Arbeitnehmer eine
Kündigung seines Arbeitsverhältnisses stellt sich
nach dem ersten Schock meistens
die Frage, was zu tun ist. Soll die Kündigung und die damit
verbundene
Beendigung des Arbeitsverhältnisses widerspruchslos
hingenommen werden? Müssen
Fristen beachtet werden? Besteht ein Anspruch auf Abfindung? Der
nachfolgende
Beitrag soll einen Überblick über die ersten Schritte
geben, die es bei einer
Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu beachten gilt.
Erfolgsaussichten
einer Klage?
Während
der Arbeitnehmer
seinerseits grundsätzlich jederzeit ohne besondere
Begründung sein Arbeitsverhältnis
unter Beachtung der einschlägigen Kündigungsfrist
kündigen kann, ist das
Kündigungsrecht des Arbeitgebers bei der Anwendbarkeit des
Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) gesetzlich
beschränkt. Sobald das
Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, gelten für
die Wirksamkeit einer
Kündigung hohe Voraussetzungen, die für den
Arbeitgeber in der Praxis häufig
mit einem erheblichen Prozessrisiko im Fall eines
Kündigungsschutzprozesses
einhergehen. Klagt der gekündigte Arbeitnehmer vor dem
Arbeitsgericht,
muss
der Arbeitgeber seine Kündigung ausführlich
begründen. Hierzu
gehört unter anderem die Darlegung der sozialen Rechtfertigung
wie die
Arbeitsrechtler mit Blick auf § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG
formulieren. Außerhalb
des Anwendungsbereiches des Kündigungsschutzgesetzes kann der
Arbeitgeber – mit
wenigen Einschränkungen - grundsätzlich ohne
besonderen Kündigungsgrund
kündigen. Die Erfolgsaussichten einer Klage hängen
daher im Regelfall
maßgeblich davon ab, ob das Kündigungsschutzgesetz
Anwendung findet.
Wann
findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung?
Die
Kündigung unterliegt den Regelungen des
Kündigungsschutzgesetzes, wenn das
Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne
Unterbrechung
länger als 6 Monate bestanden hat und in dem Betrieb mehr als
5 Arbeitnehmer
bzw. wenn das Arbeitsverhältnis erst nach dem 31.12.2003
begonnen hat mehr als
10 Arbeitnehmer beschäftigt sind.
Welche
Fristen sind einzuhalten?
Um
sich rechtliche Möglichkeiten nicht von vornherein zu
verbauen, ist die
Beachtung der in § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
bestimmten Klagefrist
wichtig. Danach muss spätestens drei
Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim
Arbeitsgericht erhoben werden.
Wird diese Frist nicht eingehalten, ist eine spätere
rechtliche Überprüfung der
Kündigung grundsätzlich aussichtslos, da nach dem
Fristablauf eine sog.
Fiktionswirkung eintritt und die Kündigung als rechtswirksam
gilt. Die
Klageerhebung kann durch einen vom Arbeitnehmer beauftragten
Rechtsanwalt oder
den Arbeitnehmer selbst über die Rechtsantragsstellen der
Arbeitsgerichte
erfolgen, wobei Letztere jedoch nur bei der Formulierung behilflich
sind und
keine Rechtsberatung durchführen dürfen. Entscheidet
sich der Arbeitnehmer für
den Gang zum Anwalt, sollte dies so schnell wie möglich
erfolgen. Denn so
manche Kündigung wurde schon wegen gewisser Formfehler
„gekippt“, die jedoch
schon vor Ablauf der o.g. 3-Wochenfrist unmittelbar gegenüber
dem Arbeitgeber
geltend gemacht werden müssen.
Rechtzeitige
Meldung bei der Arbeitsagentur beachten!
Seit
dem 1. Januar 2006 sind Arbeitnehmer generell verpflichtet, sich spätestens
drei Monate vor der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses bei der Agentur
für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Ist allerdings der
Zeitraum zwischen dem
Zugang der Kündigung und der tatsächlichen Beendigung
des Arbeitsverhältnisses kürzer
als drei Monate, hat die Meldung bei der Agentur für Arbeit
innerhalb von drei
Tagen zu erfolgen.
Gibt
es einen generellen Abfindungsanspruch?
Zwar
werden in der Praxis nicht
selten Abfindungszahlungen vom Arbeitgeber als Ausgleich für
den Verlust des
Arbeitsplatzes geleistet, entgegen einer weit verbreiteten Vorstellung
ist der
Arbeitgeber aber grundsätzlich hierzu nicht verpflichtet. Der
Hintergrund
hierfür liegt darin, dass das deutsche Arbeitsrecht darauf
ausgelegt ist, bei
einer rechtswidrigen Kündigung den Fortbestand des
Arbeitsverhältnisses zu
sichern. Bis auf die gesetzlich besonders geregelten
Ausnahmefälle können die
Arbeitsgerichte daher keine Abfindungen festsetzen, sondern kennen nur
eine „Schwarz-Weiß-Betrachtung“:
Ist die Kündigung rechtswidrig, so wird das
Arbeitsverhältnis fortgesetzt,
andernfalls erfolgt die Entscheidung des Gerichtes, dass das
Arbeitsverhältnis
durch die Kündigung sein Ende gefunden hat. Werden trotzdem am
Ende vieler
Arbeitsgerichtsprozesse Abfindungen gezahlt, so beruht dies allein auf
der
freien Verhandlung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer bzw.
ihrer
Anwälte. Hierbei haben sich sog. Faustformeln
eingebürgert, wonach entsprechend
dem Alter des Arbeitnehmers zwischen 0,5 und 1,0 Gehälter pro
Jahr der
Betriebszugehörigkeit in Ansatz gebracht werden. Für
die endgültige
Abfindungshöhe sind aber regelmäßig der zu
erwartende Prozessausgang, die damit
verbundenen Risiken und das Verhandlungsgeschick der Parteien bzw.
ihrer
Anwälte maßgeblich.
Fortsetzung folgt
(Februarausgabe: Die betriebsbedingte Kündigung)
Nicole Brauer
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Kasinostraße 5, 64293 Darmstadt
Tel. 06151/30
766-0
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