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Veröffentlicht
in: FRIZZ- Das Magazin für Darmstadt 5/2011
Die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber
Teil 5: Der Sonderkündigungsschutz bestimmter Personengruppen
Bestimmte
Arbeitnehmer gelten im Arbeitsrecht als besonders
schutzwürdig, weswegen ihnen Sonderkündigungsschutz
eingeräumt wird. Sinn und Zweck des
Sonderkündigungsschutzes ist es, diese Personen
stärker vor dem Verlust des Arbeitsplatzes zu bewahren als
andere Arbeitnehmer. Arbeitnehmer, die dem
Sonderkündigungsschutz unterfallen, können entweder
nur aus wichtigem Grund gekündigt werden oder es muss vor
Ausspruch der Kündigung vom Arbeitgeber die Zustimmung bei
unterschiedlichen Stellen bzw. Behörden eingeholt werden.
Für
welche Personengruppen besteht Sonderkündigungsschutz?
Sonderkündigungsschutz
gibt es für eine Reihe von Personengruppen, so z.B.:
- Schwerbehinderte
und ihnen gleichgestellte Arbeitnehmer (§ 85 SGB IX)
- Schwangere
und Mütter (§ 9 MuSchG)
- Personen, die Elternzeit in Anspruch nehmen oder beantragen
(§ 18 BEEG)
- Betriebsräte und Personalräte sowie
andere Mandatsträger des Betriebsverfassungsgesetzes bzw. der
Personalvertretungsgesetze (auch Wahlbewerber)
- Tarifvertraglich unkündbare Arbeitnehmer
- Personen, die Pflegezeit in Anspruch nehmen oder beantragen
(§ 5 PflegeZG)
- Auszubildende (§ 22 BBiG)
- Wehr-
oder Ersatzdienstleistende (§ 2 ArbPlSchG).
Sonderkündigungsschutz
von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Arbeitnehmern
In
der Arbeitswelt gilt, dass schwer behinderten Menschen (50 GdB) sowie
diesen gleichgestellten Menschen besonderen Kündigungsschutz
genießen. Zwar ist auch solchen Arbeitnehmern
gegenüber eine Kündigung möglich, allerdings
für den Arbeitgeber unter erschwerten Bedingungen. Nach der
gesetzlichen Vorschrift des § 85 SGB IX (früher
Schwerbehindertengesetz) ist die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Arbeitnehmers
unwirksam, wenn sie ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes
erfolgt ist. Das gleiche gilt auch bei Behinderten, die unterhalb eines
Grades der Behinderung von 50 bleiben, aber mindestens einen Grad der
Behinderung von 30 aufweisen und durch die Arbeitsagentur einem
schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind.
Voraussetzung
des besonderen Kündigungsschutzes bei schwer behinderten
Menschen
Bis vor einigen Jahren war es für das Eingreifen des
besonderen Kündigungsschutzes ausreichend, dass die
Anerkennung der Schwerbehinderung bzw. die Gleichstellung vor dem
Zugang der Kündigung vom Arbeitnehmer beantragt war. Dies gilt
entgegen einer weit verbreiteten Auffassung heutzutage nicht mehr.
Vielmehr muss heute bereits bei Zugang der Kündigung die
Schwerbehinderung anerkannt
oder der Antrag
auf Anerkennung mindestens drei Wochen vor dem Zugang der
Kündigung gestellt worden sein. Gleiches gilt
auch für Arbeitnehmer, die einem schwer behinderten Menschen
gleichgestellt sind. Auch sie sind vom Sonderkündigungsschutz
ausgeschlossen, wenn sie den Gleichstellungsantrag nicht mindestens
drei Wochen vor der Kündigung gestellt haben. Ferner gilt der
Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen
auch dann nicht, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des
Zuganges der Kündigung ohne Unterbrechung noch nicht
länger als sechs Monate besteht.
Besonderer
Kündigungsschutz bei Schwangerschaft und Mutterschutz
Schwangere
Frauen bzw. Mütter darf während der Schwangerschaft
und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung nicht
gekündigt werden. Voraussetzung hierfür ist
allerdings, dass dem Arbeitgeber die Schwangerschaft oder Entbindung
bei Ausspruch der Kündigung bekannt ist oder innerhalb von
zwei Wochen nach der Kündigung mitgeteilt wird. Zu beachten
ist insbesondere, dass dieses Kündigungsverbot auch in sog.
Kleinbetrieben bzw. während der Wartezeit von sechs Monaten
bis zur Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes gilt.
Ausnahmsweise kann eine Kündigung durch den Arbeitgeber
dennoch ausgesprochen werden, wenn sie vorher von der
zuständigen Arbeitsschutzbehörde für
zulässig erklärt wurde.
Besonderer
Kündigungsschutz vor oder während der Elternzeit
Arbeitnehmer
(Mutter oder Vater), die Elternzeit in Anspruch nehmen, unterliegen
ebenfalls einem besonderen Kündigungsschutz. Das
Kündigungsverbot gilt nicht nur während der
Elternzeit, sondern bereits ab dem Zeitpunkt der Beantragung -
höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit. Der
besondere Kündigungsschutz gilt hierbei nicht nur für
Arbeitnehmer, die während der Elternzeit überhaupt
nicht arbeiten, sondern auch für Eltern, welche ihre
Arbeitszeit während der Elternzeit reduzieren und in Teilzeit
arbeiten (höchstens 30 Stunden/Woche). Allerdings kann auch
bei der Elternzeit in besonderen Fällen ausnahmsweise eine
Kündigung auf Antrag des Arbeitgebers durch die
zuständige Arbeitsschutzbehörde für
zulässig erklärt werden.
Welche Fristen sind beim Sonderkündigungsschutz zu
berücksichtigen?
Wie
bei allen Kündigungen gilt auch hier: Damit der gesetzliche
Schutz vor unwirksamen Kündigungen nicht verloren geht, muss
die Kündigung in aller Regel innerhalb von drei Wochen nach
Zugang gerichtlich angegriffen werden. Wird die Drei-Wochen-Frist
versäumt, gilt die Kündigung grundsätzlich
als wirksam, wobei allerdings beim Sonderkündigungsschutz der
Zeitpunkt, zu dem die Frist zu laufen beginnt, variieren kann, soweit
behördliche Verfahren vorgeschaltet sind. Es kann allerdings
durchaus sein, dass die Frist, trotz eines an sich erforderlichen
vorherigen behördlichen Verfahrens, schon mit dem
Kündigungszugang zu laufen beginnt. Daher ist auch im Rahmen
des Sonderkündigungsschutzes dringend anzuraten, nach Erhalt
einer Kündigung sobald wie möglich rechtlichen Rat
einzuholen.
Fortsetzung folgt (Juni-Ausgabe: Kündigungsschutz von
leitenden Angestellten)
Nicole
Brauer
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Kasinostraße 5, 64293 Darmstadt
Tel. 06151/30
766-0
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