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Veröffentlicht
in: FRIZZ- Das Magazin für Darmstadt 6/2011
Die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber
Teil 6: Eingeschränkter Kündigungsschutz für
leitende Angestellte
In
der Praxis ist häufig die Auffassung anzutreffen, dass
leitende Angestellte keinen Kündigungsschutz
genießen. Dies ist unzutreffend wie sich aus § 14
des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) ergibt. Allerdings
unterscheidet sich die Stellung eines leitenden Angestellten in
rechtlicher Hinsicht von anderen „normalen“
Arbeitsverhältnissen durchaus in einigen wesentlichen Punkten.
Anwendbarkeit
des Kündigungsschutzgesetzes
Grundsätzlich
kann die Kündigung eines leitenden Angestellten von diesem
– wie von jedem anderen Mitarbeiter - im Rahmen einer
Kündigungsschutzklage gerichtlich angegriffen werden. Mit
wenigen Ausnahmen gelten bei der Prüfung der sozialen
Rechtfertigung die gleichen Grundsätze wie bei den
nichtleitenden Arbeitnehmern. Aufgrund seiner Nähe zur
Unternehmensleitung nimmt der leitende Angestellte allerdings eine
Sonderstellung in der Belegschaft ein, die z.B. auch mit einer deutlich höheren
Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber
einhergeht. Rechtlich kommt dies u.a. darin zum Ausdruck, dass z.B. an
das Vorliegen von verhaltensbedingten
Kündigungsgründen geringere Anforderungen als bei
„normalen“ Arbeitnehmern gestellt werden. Dem
entsprechend können Sachverhalte, die bei nichtleitenden
Arbeitnehmern allenfalls für eine Abmahnung ausreichen, bei
leitenden Angestellten unter Umständen bereits eine
Kündigung rechtfertigen.
Kündigungsschutzrechtliche
Besonderheit – Auflösungsantrag gegen
Abfindungszahlung
Bei
dem leitenden Angestellten besteht zudem die Besonderheit, dass der
Arbeitgeber auch dann, wenn die Klage gegen die Kündigung
Erfolg hätte, ohne inhaltliche Begründung beantragen
kann, dass das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis gegen
Zahlung einer Abfindung auflöst, § 14 Abs. 2 KSchG.
Einen leitenden Angestellten wird der Arbeitgeber also immer
– notfalls gegen Zahlung einer Abfindung – los.
Dies ist bei der Kündigung eines
„normalen“ Arbeitnehmers anders. Der nichtleitende
Arbeitnehmer kann mittels einer Kündigungsschutzklage seinen
Verbleib im Betrieb erzwingen. Entscheidet das Arbeitsgericht
nämlich, dass die Kündigung unwirksam ist, muss der
Arbeitgeber den klagenden Arbeitnehmer weiterbeschäftigen und
ggfs. die Gehaltsrückstände seit dem Ablauf der
Kündigungsfrist nachzahlen - ob ihm das gefällt oder
nicht. Dieses auf Arbeitgeberseite ganz erhebliche Risiko
führt im Kündigungsschutzprozess häufig
dazu, dass vom Arbeitnehmer nicht unerhebliche Abfindungszahlungen
verhandelt werden können. Zwar können sich auch
leitende Angestellte gegen eine Kündigung vor dem
Arbeitsgericht wehren, allerdings mit der vorbeschriebenen
Besonderheit, dass der Arbeitgeber bei einer unwirksamen
Kündigung einen Antrag auf Auflösung des
Arbeitsverhältnisses - und zwar zum Ablauf der
Kündigungsfrist - gegen Zahlung einer Abfindung stellen kann.
Das Arbeitsgericht muss dann zwingend dem Auflösungsantrag des
Arbeitgebers stattgeben, ohne dass sich der leitende Angestellte im
Geringsten hiergegen wehren kann. Damit hat der leitende Angestellte
beim Abfindungspoker oftmals schlechtere Karten als der
„normale“ Arbeitnehmer.
Wer
ist ein „leitender Angestellter“?
Nicht
jeder, der eine hervorgehobene Position im Betrieb hat oder dessen
Arbeitsvertrag den Hinweis auf eine leitende Position enthält,
ist auch tatsächlich leitender Angestellter im Sinne des
Kündigungsschutzgesetzes. Ob ein Arbeitnehmer bei der
Kündigung als leitender Angestellter anzusehen ist, richtet
sich nach § 14 Kündigungsschutzgesetz. Hiernach ist
leitender Angestellter, wer:
- zur
selbstständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder
in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern
berechtigt ist
- Generalvollmacht
oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum
Arbeitgeber nicht unbedeutend ist
- regelmäßig
sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die
Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und
deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse
voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidung im Wesentlichen
frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst.
Fazit:
Auch
wenn es für den Arbeitnehmer ein Privileg darstellt, zum Kreis
der leitenden Angestellten in seinem Unternehmen zu gehören,
so sollte dennoch im Zusammenhang mit einer Kündigung des
Arbeitsverhältnisses genau überprüft werden,
ob die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen.
Sowohl für den betroffenen Arbeitnehmer als auch den
Arbeitgeber kann die Fehleinschätzung ganz erhebliche
finanzielle Auswirkungen haben.
Fortsetzung folgt (Juli-Ausgabe: Das Arbeitszeugnis- Lob ist nicht
gleich Lob!)
Nicole
Brauer
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Kasinostraße 5, 64293 Darmstadt
Tel. 06151/30
766-0
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