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Veröffentlicht in der Tageszeitung
"Darmstäder Echo" am 07.11.2008
Eingeschränkter
Kündigungsschutz für leitende Angestellte
Vertragsdurchführung
entscheidend!
In
der Praxis ist häufig die Auffassung anzutreffen, dass leitende
Angestellte
keinen Kündigungsschutz haben. Dies ist unzutreffend. Allerdings
unterscheidet
sich das Arbeitsverhältnis eines leitenden Angestellten in rechtlicher
Hinsicht
grundlegend von anderen „normalen“ Arbeitsverhältnissen. So gelten bestimmte Arbeitnehmerrechte für leitende
Angestellte nicht oder nur eingeschränkt. Aufgrund seiner
Nähe zur Unternehmensleitung
nimmt der leitende Angestellte eine Sonderstellung in der Belegschaft
ein, die
z.B. auch mit einer deutlich höheren
Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber einhergeht. Rechtlich
kommt dies
u.a. darin zum Ausdruck, dass z.B. an das Vorliegen
von verhaltensbedingten Kündigungsgründen geringere
Anforderungen als bei „normalen“ Arbeitnehmern gestellt werden.
Dem
entsprechend können Sachverhalte, die bei „normalen“ Arbeitnehmern
allenfalls
für eine Abmahnung ausreichen, bei leitenden Angestellten unter
Umständen
bereits eine Kündigung rechtfertigen.
Darüber
hinaus besteht bei leitenden Angestellten die Besonderheit, dass sich
der
Arbeitgeber auch bei einer unwirksamen
Kündigung durch einen sog. Auflösungsantrag von dem leitenden
Angestellten gegen
Zahlung einer Abfindung trennen kann. Dies
ist bei der Kündigung eines „normalen“ Arbeitnehmers anders.
Letztgenannter
kann mittels einer Kündigungsschutzklage sein Verbleiben
im Betrieb erzwingen.
Entscheidet das Arbeitsgericht nämlich, dass die Kündigung unwirksam
ist, muss
der Arbeitgeber den klagenden Arbeitnehmer weiterbeschäftigen und zudem
Gehaltsrückstände seit dem Ablauf der Kündigungsfrist nachzahlen - ob
ihm das
gefällt oder nicht. Dieses auf Arbeitgeberseite ganz erhebliche Risiko
führt im
Kündigungsschutzprozess häufig dazu, dass vom Arbeitnehmer nicht
unerhebliche
Abfindungszahlungen verhandelt werden können. Zwar können sich auch
leitende
Angestellte gegen eine Kündigung vor dem Arbeitsgericht wehren,
allerdings mit
der vorbeschriebenen Besonderheit, dass der Arbeitgeber bei einer
unwirksamen
Kündigung einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses und zwar
zum
Ablauf der Kündigungsfrist gegen Zahlung einer Abfindung stellen kann.
Das
Arbeitsgericht muss dann zwingend dem Auflösungsantrag des Arbeitgebers
stattgeben, ohne dass sich der leitende Angestellte im Geringsten
hiergegen
wehren kann. Damit hat der leitende Angestellte beim Abfindungspoker
oftmals
schlechtere Karten als der „normale“ Arbeitnehmer.
Aber
nicht jeder, der eine hervorgehobene Position im Betrieb hat oder
dessen
Arbeitsvertrag den Hinweis auf eine leitende Position enthält, ist auch
tatsächlich leitender Angestellter im Sinne des
Kündigungsschutzgesetzes. Ob
ein Arbeitnehmer bei der Kündigung als leitender Angestellter anzusehen
ist,
richtet sich nach § 14 Kündigungsschutzgesetz.
Hiernach
ist leitender Angestellter, wer:
- Zur
selbstständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der
Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist
- Generalvollmacht
oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber
nicht unbedeutend ist
- Regelmäßig
sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung
des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren
Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er
dabei entweder die Entscheidung im wesentlichen frei von Weisungen
trifft oder sie maßgeblich beeinflusst.
Auch
wenn es für den Arbeitnehmer regelmäßig eine Privilegierung darstellt,
zum Kreis
der leitenden Angestellten in einem Unternehmen zu gehören, so sollte
dennoch
im Zusammenhang mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses genau
überprüft
werden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen.
Sowohl für
den betroffenen Arbeitnehmer als auch den Arbeitgeber können die
rechtlichen
Auswirkungen ganz erheblich sein.
Nicole Brauer
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Kasinostraße 5, 64293 Darmstadt
Tel. 06151/30
766-0
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