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Veröffentlicht
in: Darmstädter Echo am 26. November 2009
Maultaschen,
Pfandbons & Co: Kündigung des
Arbeitsverhältnisses bei Bagatelldelikten?
Derzeit
vergeht kaum eine
Woche, in der in den Medien nicht über so genannte Bagatellkündigungen
berichtet wird. Ob Pfandbon-Unterschlagung, Maultaschen-Mitnahme oder
Frikadellenklau.
Langjährige Mitarbeiter werden nach Medienberichten wegen scheinbar
unbedeutender Dinge entlassen – oftmals sogar fristlos.
So
auch der Fall einer
50-jährigen Berliner Supermarkt-Kassiererin, die unter ihrem Spitznamen
„Emmely“ bekannt geworden ist, und der wegen eines unterschlagenen
Pfandbons im
Wert von 1,30 EUR durch die Kaufhauskette Kaisers fristlos gekündigt
wurde. Der
Fall hat bundesweit große Aufmerksamkeit erregt, da sowohl das
Arbeitsgericht
als auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg die Kündigung des
Arbeitgebers als wirksam angesehen haben. Das von Emmely eingeleitete
Revisionsverfahren
vor dem Bundesarbeitsgericht ist derzeit noch nicht entschieden, wird
aber mit
Spannung erwartet, da nicht auszuschließen ist, dass das
Bundesarbeitsgericht
seine bisherige Rechtsprechung zu Bagatellkündigungen ändert. Ein
Unterstützungskomitee für Emmely fordert zwischenzeitlich sogar mit
einer
Petition vom Bundestag ein Gesetz, das Kündigungen bei Bagatelldelikten
ausschließt.
Für
ähnlichen Aufruhr sorgte
der sog. „Maultaschen-Fall“, bei dem eine Altenpflegerin fristlos
gekündigt
wurde, nachdem sie entgegen der ausdrücklichen Anweisung des
Arbeitgebers sechs
Maultaschen im Wert von drei Euro mitgenommen hatte.
Die
Vergehen, die durch die
Medien geistern, sehen auf den ersten Blick aus wie Lappalien, so dass
es nicht
verwundert, dass in der Bevölkerung voller Empörung mit Blick auf ganz
andere
Fehlverhalten im Wirtschaftsleben die Frage nach der
Verhältnismäßigkeit
derartiger Kündigungen gestellt wird. Nichts desto trotz ist die
derzeitige
Rechtslage eindeutig: Auch als Arbeitnehmer muss man zwischen „Mein“
und „Dein“
unterscheiden. Selbst ein vermeintlicher Bagatell-Diebstahl ist
strafrechtlich
betrachtet eine Straftat. Weswegen es auch aus arbeitsrechtlicher Sicht
bislang
keine Bagatellgrenze gibt, unterhalb derer eine arbeitsrechtliche
Sanktion
quasi verboten wäre. Das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger
Rechtsprechung
entschieden, dass Eigentums- oder Vermögensdelikte zum Nachteil des
Arbeitgebers grundsätzlich geeignet sind, eine außerordentliche
Kündigung ohne
vorherige Abmahnung zu rechtfertigen. Und dabei macht es keinen
Unterschied, ob
der Arbeitnehmer z.B. einen Billig-Kugelschreiber für 50 Cent oder aber
einen
vergoldeten Füllfederhalter für 500 Euro aus dem Büro mitgehen lässt.
Aus Sicht
des Arbeitgebers kommt es auf den Wert überhaupt nicht an, sondern
vielmehr auf
das gestörte Vertrauensverhältnis.
Gegen
die Regel „Wer klaut,
fliegt!“ lässt sich nur der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Rahmen
einer Interessenabwägung
vorbringen und den Arbeitnehmer unter Umständen vor der fristlosen
Entlassung
bewahren. Steht im Rahmen eines Arbeitsgerichtsverfahrens fest, dass
der
Arbeitnehmer eine geringwertige Sache des Arbeitgebers gestohlen hat,
so ist
zunächst einmal davon auszugehen, dass ein wichtiger Grund zur
fristlosen
Kündigung gegeben ist. Allerdings steht damit noch keineswegs fest,
dass die
fristlose Kündigung auch Bestand hat. Vielmehr prüfen die
Arbeitsgerichte
sodann in einer zweiten Stufe, ob es dem Arbeitgeber in dem konkreten
Fall
trotz Vorliegen des wichtigen Grundes nicht doch zumutbar ist,
lediglich eine
ordentliche Kündigung oder sogar nur eine Abmahnung auszusprechen. Im
Rahmen
dieser so genannten Interessenabwägung muss der Arbeitgeber sowohl die
Art der
Pflichtverletzung als auch die sozialen Verhältnisse des Arbeitnehmers
berücksichtigen. Die Kündigung muss sich im Ergebnis als eine
angemessene
Reaktion des Arbeitgebers auf das Verhalten des Arbeitnehmers
darstellen. Wobei
allerdings zu berücksichtigen ist, dass es für die Interessenabwägung
keine festen
Regeln gibt, sondern diese stets vom jeweiligen Einzelfall und den
hierbei
zugrunde liegenden Gesamtumständen abhängig ist. Insbesondere kann auch
nicht
pauschal davon ausgegangen werden, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung
des
Arbeitsverhältnisses bei einer bestimmten Dauer der
Betriebszugehörigkeit
und/oder einem bestimmten Lebensalter eher zuzumuten wäre.
Allein
die Tatsache, dass der Mitarbeiter schon mehr
als 20 Jahren im Unternehmen arbeitet und bisher eine „weiße Weste“
hatte,
führt nicht dazu, dass er sich einmal ungestraft am Eigentum des
Arbeitgebers
vergehen darf. Die Rechnung, ein Diebstahl im Wert von 1,00 Euro in 30
Jahren
ist kein Problem, geht nicht auf!
Nicole Brauer
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Kasinostraße 5, 64293 Darmstadt
Tel. 06151/30
766-0
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