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Veröffentlicht
in: Darmstädter Echo am 28. April 2009
Wirtschaftsflaute
und betriebsbedingte Kündigung - arbeitsrechtliche Grundsätze bleiben
unverändert!
Aufgrund
der derzeit wirtschaftlich
schwierigen Situation sind in vielen Unternehmen angeordnete
Sonderurlaube für
die Arbeitnehmer, Kurzarbeit und betriebsbedingte Kündigungen an der
Tagesordnung. Die täglichen Hiobsbotschaften reißen nicht ab. Es
vergeht kaum
ein Tag, an welchem nicht in den Medien darüber berichtet wird, dass
auch große
renommierte Unternehmen Arbeitsplätze abbauen müssen. Auch wenn derzeit
noch
viele Unternehmen durch Kurzarbeit Entlassungen vermeiden, so ist
dennoch im
Laufe des Jahres mit einer zunehmenden Anzahl von Kündigungen zu
rechnen, da
ein Ende der Wirtschaftsflaute nicht in Sicht ist.
Für
die beschäftigten
Arbeitnehmer, die von einer Rationalisierung ihres Arbeitsplatzes
betroffen
sind, bedeutet dies neben dem Verlust des Arbeitsplatzes häufig auch
die Angst
vor längerer Arbeitslosigkeit, da in vielen Betrieben
Einstellungsstopps
verhängt sind und damit die Aussicht auf eine baldige neue
Beschäftigung nicht
besteht. Vor diesem Hintergrund werden voraussichtlich immer mehr
Arbeitnehmer
eine Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses nicht einfach akzeptieren,
sondern
gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen und um ihren Arbeitsplatz
kämpfen. Welche
Erfolgsaussichten hierbei bestehen, hängt von vielen Faktoren ab, in
erster
Linie von der Frage nach der Anwendbarkeit des
Kündigungsschutzgesetzes. Der
Grund hierfür liegt darin, dass nur dann, wenn das
Kündigungsschutzgesetz
Anwendung findet, der Arbeitgeber im Streitfall zu einer umfangreichen
Begründung
seiner Kündigung verpflichtet ist. Seit der ab dem 1.1.2004 geltenden
Rechtslage findet das Kündigungsschutzgesetz generell nur dann
Anwendung, wenn
regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt werden,
wobei der
von der Kündigung betroffene Mitarbeiter zudem länger als sechs Monate
angestellt
sein muss. Von dieser Mindestmitarbeiterzahl ist allerdings dann eine
Ausnahme
zu machen, wenn es sich um einen Mitarbeiter handelt, der bereits vor
dem 1.1.2004
in das Unternehmen seines Arbeitgebers eingetreten ist. Dann gilt – mit
gewissen
Einschränkungen - noch der alte so genannten Schwellenwert von mehr als
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Arbeitnehmern.
Findet
das
Kündigungsschutzgesetz Anwendung sind die Hürden des Arbeitgebers bei
einer
betriebsbedingten Kündigung hoch. Im Fall eines gerichtlichen
Verfahrens hat
der Arbeitgeber nämlich zur Begründung der Kündigung zunächst den
Zusammenhang
zwischen den außer- oder innerbetrieblichen Entwicklungen und den
Konsequenzen
des daraus abzuleitenden zukünftigen Personalbedarfs ganz genau
darzulegen. Pauschale
Behauptungen genügen den Arbeitsgerichten dabei nicht. Gelingt dem
Arbeitgeber
der Nachweis, dass z.B. aufgrund eines Auftragsrückgangs ein konkreter
Beschäftigungsbedarf wegfällt und damit ein Personalabbau erforderlich
ist, so
ist im weiteren neben einer fehlenden anderweitigen
Beschäftigungsmöglichkeit
des Arbeitnehmers zudem die richtige Sozialauswahl darzulegen. Im
Rahmen der
vom Arbeitgeber vorzunehmenden Sozialauswahl hat der Arbeitgeber
innerhalb
eines vergleichbaren Mitarbeiterkreises die Dauer der
Betriebszugehörigkeit,
das Lebensalter, Unterhaltsverpflichtungen und eine Schwerbehinderung
zu
berücksichtigen.
Nicht
selten bedingt die
Überprüfung der vorgenannten Sozialauswahlkriterien für den Arbeitgeber
das
Ergebnis, dass die Kündigungsentscheidung an und für sich auf einen
Mitarbeiter
fallen müsste, von dem sich der Arbeitgeber aber gar nicht trennen
möchte. Zwar
kann der Arbeitgeber von den Regeln der sozialen Auswahl abweichen,
wenn die
Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers wegen seiner besonderen
Kenntnisse,
Fähigkeiten, Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen
Personalstruktur
des Unternehmens im berechtigten betrieblichen Interesse liegt.
Allerdings muss
der Arbeitgeber dies im Streitfall messbar darlegen und beweisen. Die
bloße
Behauptung des Arbeitgebers, ohne die Anwendung der Ausnahmevorschrift
müsse er
seinen „besten Mann“ kündigen, genügt hingegen nicht.
Die
Wirtschaftskrise ändert demnach nichts an den
hohen Anforderungen, welche die Arbeitsgerichte an die Wirksamkeit
einer
betriebsbedingten Kündigung stellen. Arbeitgeber sind daher gut
beraten, wenn
sie im Vorfeld von Entlassungen sorgfältig die Begründung ihrer
Kündigung
vorbereiten. Aus Arbeitnehmersicht gilt indes, dass man sich nicht
voreilig mit
pauschalen Hinweisen auf die allgemeine schlechte konjunkturelle Lage
zufrieden
geben sollte. Will der Arbeitnehmer die ihm gegenüber ausgesprochene
Kündigung
nicht akzeptieren, muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der
Kündigung
beim Arbeitsgericht Klage erheben. Versäumt er diese gesetzlich
festgelegte
Frist, hat er bis auf wenige Ausnahmen kaum noch Chancen, sich gegen
die Kündigung
zur Wehr zu setzen oder eine Abfindung zu verhandeln.
Nicole Brauer
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Kasinostraße 5, 64293 Darmstadt
Tel. 06151/30
766-0
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